Die am 23. Januar 2015 von der Gründungsversammlung der Kulturwissenschaftlichen Gesellschaft einstimmig verabschiedete Satzung musste aufgrund einer behördlichen Forderung in der Vorstandssitzung vom 28. März 2015 in § 12 (2) modifiziert werden: als Verwendungsempfänger des Vereinsvermögens bei Vereinsauflösung wurde die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. Bonn, bestimmt.